27. Dezember 2024

Wien verschärft Regeln für Airbnb-Vermieter.

Ab Juli treten in strengere Regeln für die touristische Kurzzeitvermietung von Wohnungen in Kraft. Zukünftig dürfen Inserate auf Plattformen wie Airbnb nur noch für maximal 90 Tage im Jahr geschaltet werden. Bisher waren Limits lediglich für bestimmte Wohnzonen vorgesehen, doch nun sind auch Objekte außerhalb dieser Zonen betroffen. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, zu verhindern, dass Wohnraum dauerhaft dem Markt entzogen wird.

Die Stadt Wien hat bereits in der Vergangenheit Maßnahmen ergriffen, um die touristische Vermietung von Wohnungen einzuschränken. Im Jahr 2018 wurden Gebiete, die als Wohnzonen ausgewiesen waren, mit einem Verbot belegt. Gemäß der Bauordnung ist eine gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke in diesen Zonen nicht mehr erlaubt, zumindest nicht regelmäßig. Gelegentliche Vermietungen, beispielsweise während der Ferien, sind weiterhin gestattet.

Nun geht Wien einen Schritt weiter. Kurzzeitvermietungen von Wohnungen, die über 90 Tage im Kalenderjahr hinausgehen, sollen generell nur noch in Ausnahmefällen erlaubt sein. Außerhalb von Wohnzonen können befristete Genehmigungen für längere Vermietungen erteilt werden, vorausgesetzt alle Wohnungseigentümer stimmen zu.

Um eine längere Vermietung genehmigt zu bekommen, müssen Anträge gestellt werden. Bis Ende Mai wurden bereits 313 Anträge eingereicht, wobei der 3. Bezirk mit 37 Anträgen an der Spitze liegt, gefolgt von den Bezirken 10 und 15.

Zur Kontrolle der Maßnahme ist ein Abgleich mit der Ortstaxenerhebung geplant. Die Ortstaxe muss bei der Vermietung über Online-Portale abgeführt werden. Zusätzlich wird eine eigene Stelle zur Verfolgung von nicht genehmigten Kurzzeitvermietungen eingerichtet.

Es ist schwierig abzuschätzen, wie viele Wohnungen von dieser Regelung betroffen sind. Eigentümer können grundsätzlich selbst über Vermietungen entscheiden, während Mieter ihre Unterkunft nicht ohne weiteres untervermieten dürfen. Eine Einschränkung gilt auch für Wohnungen von gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften oder Gemeindewohnungen, die nicht auf den einschlägigen Plattformen inseriert werden dürfen.